Satzung - Anlage 1

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Anlage 1

 

zur Satzung des Obst- und Gartenbauvereins vom 16.09.1989

 

 

 

Der Obst- und Gartenbauverein hat in den Gewanden „Tal, Obere Weingärten, Briegel, Wüstkasten, Bangert und Am Schloßberg“ der Markung Ludwigsburg eine Nutzwasserversorgungsanlage errichtet.

Die Verwaltung der Anlage geschieht durch einen Wasserausschuss des Vereins, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Wasserausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorschriften §9 der Satzung finden entsprechend Anwendung.

Zur Wasserentnahme sind nur Mitglieder des Vereins berechtigt. An der Entnahmestelle ist durch den Entnehmer eine Wasseruhr anzubringen.

Die Unterhaltung der Anlage besorgt der Wasserausschuss. Im Übrigen hat jeder Teilnehmer an der Nutzwasserversorgung darauf zu achten, dass die Anlage in gutem Zustand erhalten bleibt. Etwaige Beschädigungen an der Anlage sind sofort dem Wasserausschuss zu melden. Kleinere Reparaturen am Pfahlwerk sind jedoch selbst auszuführen. Was kleinere Reparaturen sind, bestimmt im Zweifelsfall der Wasserausschuss. Gegen die Entscheidung des Wasserausschusses kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Vorsitzenden des Vereins eingelegt werden. Der Vorsitzende entscheidet nach Anhörung des Wasserausschusses und des Einspruchsführers über den Einspruch. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein Widerspruch möglich.

a) Zur Bestreitung der Kosten für eine ordentliche Unterhaltung wird durch den Vorstand und den Wasserausschuss jährlich ein bestimmter Betrag erhoben. Dieser Betrag beträgt mindestens 20,00 €. Durch die Bildung einer entsprechenden Rücklage hat der Wasserausschuss sicherzustellen, dass die Unterhaltung gewährleistet ist.
b)
Der Wasserverbrauch der der einzelnen Teilnehmer wird gemäß der Wasseruhr ermittelt und zusammen mit dem Unterhaltsbetrag in Rechnung gestellt.
Gegen die Festsetzung des Unterhaltsbetrages und des Wasserzinses kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden des Vereins Einspruch eingelegt werden. Im übrigen findet die vorstehende Ziffer 4. entsprechend Anwendung.
c) Die Gesamtwasserrechnung der Stadtwerke Ludwigsburg wird durch den
Verein beglichen.

Wenn es die Witterungsverhältnisse erlauben, sind die Wasserleitungen vom 15.05 bis 30.09. eines Kalenderjahres in Betrieb. Ob mit Rücksicht auf besondere witterungsbedingte Verhältnisse diese Zeitpunkte geändert werden müssen, entscheidet der Vorsitzende des Wasserausschusses. In der übrigen Zeit wird kein Wasser abgegeben. Sämtliche Wasserhähne müssen dann geöffnet bleiben, um Frostschäden zu vermeiden.

Den Teilnehmern der Nutzwasserversorgung ist untersagt, einem Nichtmitglied Wasser abzugeben oder einem solchen die Herstellung eines Anschlusses zu gestatten.
Bei Verpachtung des Grundstückes haftet der Eigentümer für die Zahlung des Unterhaltsbetrages und des Wasserzinses.
Die Anschlussleitungen zur Versorgung der einzelnen Parzellen müssen die Teilnehmer, nach vorheriger Zustimmung des Wasserausschusses zum Anschluss, selbst durch Fachleute herstellen und unterhalten lassen.
Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung haftet der Eigentümer der betreffenden Parzelle. Er hat für die Kosten der Instandsetzung selbst aufzukommen.
Die Wasseruhr ist vor Inbetriebnahme der Anlage anzubringen und darf erst entfernt werden, wenn sie vom Wasserausschuss abgelesen wurde.

Wegen der Nichteinhaltung der vom Verein über die Art der Benutzung und Unterhaltung der Anlage erlassenen Vorschriften kann der Vorstand Geldbußen im Sinne von Vertragsstrafen bis zum Betrag von 50,00 € oder Wassersperre über den Teilnehmer verhängen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, Wassersperre über solche Teilnehmer zu verhängen, die mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Unterhaltsbeiträge oder des Wasserzinses in Verzug bleiben. Nach Bezahlung der rückständigen Beträge wird die Wassersperre wieder aufgehoben.

Bei einer Grundstücksveräußerunghat der betreffende Teilnehmer den Wasserausschuss von dem Eigentumswechsel unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der neue Eigentümer muss sich als Teilnehmer der Nutzwasserversorgung und zur Entrichtung der Beträge verpflichten und Mitglied des Vereins werden, wenn er am Wasserbezug teilnehmen will. Anderenfalls wird die Anschlussleitung entfernt. Für fällige Beträge haftet der Verkäufer.

Will ein Mitglied aus irgend einem Grunde als Teilnehmer der Versorgung ausscheiden, so kann dies nur auf den 31.12. eines Kalenderjahres nach vorhergehender Kündigung auf den 30.09. dieses Jahres geschehen. Die Rückerstattung eingezahlter Beträge ist nicht möglich. Das Abnehmen der der Anschlussleitung und das Anbringen eines Verschlussstückes an der Hauptleitung gehen zu Lasten des Ausscheidenden.

Den vom Verein beauftragten Personen und dem Wasserausschuss ist jederzeit der Zutritt zu den Grundstücken sowie die Vornahme von Arbeiten an den Leitungen gestattet.

 

 

Ludwigsburg, den 16. September 1989

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