Satzung

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Fassung vom 16. September 1989

 

Satzung

 

 

 § 1

 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

 Obst- und Gartenbauverein

nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


 

§ 2

 Ziele des Vereins

 

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf folgenden Gebieten:

Förderung der Wein-, Obst- und Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftspflege- und Entwicklung

Förderung aller Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege

Förderung des Wein- und Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung bei ideeller Ausnützung aller ökologischer Gegebenheiten

Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch

eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.ä.

die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung

durch Abhalten von Versammlungen mit Vorträgen

Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen, Obstbaulehr- und -leistungsschauen, Blumenschmuckwettbewerb, Hausgartenpflege, Landschaftsgestaltung, Vogel- und Bienenschutz

durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine e.V. (im weiteren Kreisverband genannt) sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg

Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Ludwigsburg

Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 1)

Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.

 


 

§ 3

Organisation, Gliederung und Aufbau

 

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.

 


 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zwecke und Ziele unseres Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich die anmeldende Person als Mitglied voll der Satzung unterwirft.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen.

 


 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf den Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. september des betreffenden Jahres zu erklären ist.

Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen wird, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

Durch den Tod des Mitglieds

 


 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

Aufklärung und Rat in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen

Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand einzureichen

die Einrichtung und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen

an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen

sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung einzusetzen

die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstands zu ersetzen

die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht zu bezahlen

Die Mitglieder können:

an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Anlage 1, die Bestandteile dieser Satzung ist, teilnehmen

 


 

§ 7

Mittel des Vereins

 

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

durch Beiträge der Mitglieder

durch einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins

durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen

durch sonstige Zuwendungen an den Verein

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt jährlich mindestens 10,00 € und ist nach Zustellung der Rechnung fällig.

Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 


 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Vorsitzende

 


 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

Allgemeines

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

Die Einberufung erfolgt seitens des Vorsitzenden durch schriftliche oder öffentliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einladung hat mindestens 14 tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Ausnahme hiervon bilden §15 der Satzung betreffend Satzungsänderungen und §17 der Satzung bezüglich Auflösung des Vereins.

Die Wahlen sind geheim; sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.

 

Rechte und Pflichten

Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

die Entgegennahme des tätigkeits- und Rechnungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes

die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages

die Neuwahl des Vorstandes und von Rechnungsprüfern

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

die Wahl der Fachausschussmitglieder

Beschlussfassung über Anträge

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

wenn der Vorstand dies beschließt

wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten

In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen zwei Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der Ludwigsburger Kreiszeitung.

 


 

§ 10

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern, die den Vorsitz des Wasserausschusses, des Vergnügungsausschusses und des Ausschusses für Blumenschmuckwettbewerb zu übernehmen haben.

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

 


 

§ 11

Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Der Schatzmeister hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge und die Erledigung von Verpflichtungen zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen bzw. Aufzeichnungen zu machen. Er verwaltet die Bankkonten und ist zur Unterschrift gegenüber der jeweiligen Bank ermächtigt. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

 


 

§ 12

Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

Vorstand im sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

 


 

§ 13

Vorsitzender

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend bei zuziehen.

 


 

§ 14

Rechnungsprüfung

 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts (Geschäftsjahresabschluss).

 


 

§ 15

Satzungsänderung

 

Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder öffentlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 


 

§ 16

Aufsicht über den Verein

 

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreisverbandes und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

 


 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.

Die Einberufung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §9 der Satzung.

Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat.

Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre.

Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 


 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in kraft.

 

Ludwigsburg, den 16. September 1989

 

 

 

 


 

Anlage 1

 

zur Satzung des Obst- und Gartenbauvereins vom 16.09.1989

 

 

 

Der Obst- und Gartenbauverein hat in den Gewanden „Tal, Obere Weingärten, Briegel, Wüstkasten, Bangert und Am Schloßberg“ der Markung Ludwigsburg eine Nutzwasserversorgungsanlage errichtet.

Die Verwaltung der Anlage geschieht durch einen Wasserausschuss des Vereins, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Wasserausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorschriften §9 der Satzung finden entsprechend Anwendung.

Zur Wasserentnahme sind nur Mitglieder des Vereins berechtigt. An der Entnahmestelle ist durch den Entnehmer eine Wasseruhr anzubringen.

Die Unterhaltung der Anlage besorgt der Wasserausschuss. Im Übrigen hat jeder Teilnehmer an der Nutzwasserversorgung darauf zu achten, dass die Anlage in gutem Zustand erhalten bleibt. Etwaige Beschädigungen an der Anlage sind sofort dem Wasserausschuss zu melden. Kleinere Reparaturen am Pfahlwerk sind jedoch selbst auszuführen. Was kleinere Reparaturen sind, bestimmt im Zweifelsfall der Wasserausschuss. Gegen die Entscheidung des Wasserausschusses kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch beim Vorsitzenden des Vereins eingelegt werden. Der Vorsitzende entscheidet nach Anhörung des Wasserausschusses und des Einspruchsführers über den Einspruch. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist kein Widerspruch möglich.

a) Zur Bestreitung der Kosten für eine ordentliche Unterhaltung wird durch den Vorstand und den Wasserausschuss jährlich ein bestimmter Betrag erhoben. Dieser Betrag beträgt mindestens 20,00 €. Durch die Bildung einer entsprechenden Rücklage hat der Wasserausschuss sicherzustellen, dass die Unterhaltung gewährleistet ist.
b)
Der Wasserverbrauch der der einzelnen Teilnehmer wird gemäß der Wasseruhr ermittelt und zusammen mit dem Unterhaltsbetrag in Rechnung gestellt.
Gegen die Festsetzung des Unterhaltsbetrages und des Wasserzinses kann innerhalb von zwei Wochen beim Vorsitzenden des Vereins Einspruch eingelegt werden. Im übrigen findet die vorstehende Ziffer 4. entsprechend Anwendung.
c) Die Gesamtwasserrechnung der Stadtwerke Ludwigsburg wird durch den
Verein beglichen.

Wenn es die Witterungsverhältnisse erlauben, sind die Wasserleitungen vom 15.05 bis 30.09. eines Kalenderjahres in Betrieb. Ob mit Rücksicht auf besondere witterungsbedingte Verhältnisse diese Zeitpunkte geändert werden müssen, entscheidet der Vorsitzende des Wasserausschusses. In der übrigen Zeit wird kein Wasser abgegeben. Sämtliche Wasserhähne müssen dann geöffnet bleiben, um Frostschäden zu vermeiden.

Den Teilnehmern der Nutzwasserversorgung ist untersagt, einem Nichtmitglied Wasser abzugeben oder einem solchen die Herstellung eines Anschlusses zu gestatten.
Bei Verpachtung des Grundstückes haftet der Eigentümer für die Zahlung des Unterhaltsbetrages und des Wasserzinses.
Die Anschlussleitungen zur Versorgung der einzelnen Parzellen müssen die Teilnehmer, nach vorheriger Zustimmung des Wasserausschusses zum Anschluss, selbst durch Fachleute herstellen und unterhalten lassen.
Für jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung haftet der Eigentümer der betreffenden Parzelle. Er hat für die Kosten der Instandsetzung selbst aufzukommen.
Die Wasseruhr ist vor Inbetriebnahme der Anlage anzubringen und darf erst entfernt werden, wenn sie vom Wasserausschuss abgelesen wurde.

Wegen der Nichteinhaltung der vom Verein über die Art der Benutzung und Unterhaltung der Anlage erlassenen Vorschriften kann der Vorstand Geldbußen im Sinne von Vertragsstrafen bis zum Betrag von 50,00 € oder Wassersperre über den Teilnehmer verhängen.
Der Vorsitzende ist berechtigt, Wassersperre über solche Teilnehmer zu verhängen, die mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Unterhaltsbeiträge oder des Wasserzinses in Verzug bleiben. Nach Bezahlung der rückständigen Beträge wird die Wassersperre wieder aufgehoben.

Bei einer Grundstücksveräußerunghat der betreffende Teilnehmer den Wasserausschuss von dem Eigentumswechsel unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der neue Eigentümer muss sich als Teilnehmer der Nutzwasserversorgung und zur Entrichtung der Beträge verpflichten und Mitglied des Vereins werden, wenn er am Wasserbezug teilnehmen will. Anderenfalls wird die Anschlussleitung entfernt. Für fällige Beträge haftet der Verkäufer.

Will ein Mitglied aus irgend einem Grunde als Teilnehmer der Versorgung ausscheiden, so kann dies nur auf den 31.12. eines Kalenderjahres nach vorhergehender Kündigung auf den 30.09. dieses Jahres geschehen. Die Rückerstattung eingezahlter Beträge ist nicht möglich. Das Abnehmen der der Anschlussleitung und das Anbringen eines Verschlussstückes an der Hauptleitung gehen zu Lasten des Ausscheidenden.

Den vom Verein beauftragten Personen und dem Wasserausschuss ist jederzeit der Zutritt zu den Grundstücken sowie die Vornahme von Arbeiten an den Leitungen gestattet.

 

 

Ludwigsburg, den 16. September 1989

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