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Fassung vom 16. September 1989
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Obst- und Gartenbauverein
nachstehend kurz Verein genannt.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf folgenden Gebieten:
Förderung der Wein-, Obst- und Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftspflege- und Entwicklung
Förderung aller Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege
Förderung des Wein- und Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung bei ideeller Ausnützung aller ökologischer Gegebenheiten
Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch
eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.ä.
die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
durch Abhalten von Versammlungen mit Vorträgen
Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Rundgängen, Obstbaulehr- und -leistungsschauen, Blumenschmuckwettbewerb, Hausgartenpflege, Landschaftsgestaltung, Vogel- und Bienenschutz
durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine e.V. (im weiteren Kreisverband genannt) sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg
Erhaltung des Weinbaus und der Streuobstwiesen in Ludwigsburg
Betrieb und Erhaltung der Nutzwasserversorgungsanlage (Anlage 1)
Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des Vereins.
§ 3
Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zwecke und Ziele unseres Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich die anmeldende Person als Mitglied voll der Satzung unterwirft.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf den Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. september des betreffenden Jahres zu erklären ist.
Durch Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen wird, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
Durch den Tod des Mitglieds
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
Aufklärung und Rat in allen wein-, obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 8 Tage vor derselben dem Vereinsvorstand einzureichen
die Einrichtung und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen
sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß §2 der Satzung einzusetzen
die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstands zu ersetzen
die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß §7 der Satzung fristgerecht zu bezahlen
Die Mitglieder können:
an der Nutzwasserversorgungsanlage nach den Richtlinien der Anlage 1, die Bestandteile dieser Satzung ist, teilnehmen
§ 7
Mittel des Vereins
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:
durch Beiträge der Mitglieder
durch einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins
durch Zuschüsse aus öffentlichen Quellen
durch sonstige Zuwendungen an den Verein
Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt jährlich mindestens 10,00 € und ist nach Zustellung der Rechnung fällig.
Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Vorsitzende
§ 9
Die Mitgliederversammlung
Allgemeines
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
Die Einberufung erfolgt seitens des Vorsitzenden durch schriftliche oder öffentliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Einladung hat mindestens 14 tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Ausnahme hiervon bilden §15 der Satzung betreffend Satzungsänderungen und §17 der Satzung bezüglich Auflösung des Vereins.
Die Wahlen sind geheim; sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen.
Rechte und Pflichten
Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
die Entgegennahme des tätigkeits- und Rechnungsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages
die Neuwahl des Vorstandes und von Rechnungsprüfern
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
die Wahl der Fachausschussmitglieder
Beschlussfassung über Anträge
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
wenn der Vorstand dies beschließt
wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen an den Vorsitzenden zu richten
In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen zwei Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung in der Ludwigsburger Kreiszeitung.
§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern, die den Vorsitz des Wasserausschusses, des Vergnügungsausschusses und des Ausschusses für Blumenschmuckwettbewerb zu übernehmen haben.
Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.
§ 11
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vereinsmitglieder zur Erledigung übertragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.
Der Schatzmeister hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge und die Erledigung von Verpflichtungen zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen bzw. Aufzeichnungen zu machen. Er verwaltet die Bankkonten und ist zur Unterschrift gegenüber der jeweiligen Bank ermächtigt. Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.
Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse zu enthalten.
§ 12
Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Vorstand im sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.
§ 13
Vorsitzender
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend bei zuziehen.
§ 14
Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts (Geschäftsjahresabschluss).
§ 15
Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder öffentlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 16
Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreisverbandes und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss.
Die Einberufung erfolgt gemäß den Bestimmungen des §9 der Satzung.
Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigsburg, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins zu verwalten hat.
Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf fünf Jahre.
Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in kraft.
Ludwigsburg, den 16. September 1989